17 Am Vortag des Vorfalls begab sich die Polizei auf Meldung des Bruders des Beschuldigten, O.________, wonach der Beschuldigte psychische Probleme habe, an dessen Domizil. Gemäss Wahrnehmungsbericht des Polizisten P.________ (pag. 276 ff.) hätten die zwei ebenfalls anwesenden Brüder gegenüber der Polizei geäussert, dass der Beschuldigte ein Japanmesser auf sich trage, was dieser bestätigt habe. Der Beschuldigte habe der Polizei das Messer gezeigt, es sei ein gelbes Japanmesser mit einer Länge von circa 15 cm gewesen. Wenn die Klinge voll ausgefahren werde, rage sie circa 1 cm über das Messer hinaus.