2010). Die Frage des Tatmessers und die damit zusammenhängende Frage der Klingenlänge sind demnach nach wie vor strittig. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer der überzeugenden und einleuchtenden Argumentation der Vorinstanz anschliesst und aus nachfolgenden Gründen ebenfalls vom Japanmesser mit einer Klingenlänge von ca. 1 cm ausgeht. Zunächst ist unbestritten, dass es sich bei der Tatwaffe um ein Japanmesser handelte. Insofern kommen folgende Messer in Betracht: