Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich hingegen auf den Standpunkt, als Tatwaffe hätte auch das anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellte Messer fungieren können. Es sei nicht logisch, dass die Vorinstanz stets auf die Aussagen von D.________ abgestellt habe, ausser bei der Klingenlänge. Dieser habe mehrfach angegeben, das Messer sei schon geöffnet gewesen und der Beschuldigte habe die Klinge noch weiter ausgefahren, was bei einer 1 cm langen Klinge nicht möglich gewesen wäre (pag. 2010).