13.3 Beweisfrage 1: Frage der Tatwaffe Die Vorinstanz ging gestützt auf diverse Beweismittel davon aus, dass der Beschuldigte das tags zuvor von der Polizei beim Beschuldigten gesichtete Japanmesser mit einer Klingenlänge von ca. 1 cm als Tatwaffe verwendet habe. Dieser Erkenntnis schloss sich die Verteidigung an, wobei hiervon zumindest in dubio pro reo ohnehin auszugehen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich hingegen auf den Standpunkt, als Tatwaffe hätte auch das anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellte Messer fungieren können.