982, vgl. auch die Begründung auf pag. 969 f. bezüglich basaler Realitätsanpassung, der relativ logischen und schlüssigen Handlungen, der noch einigermassen geordneten und zielgerichteten Reaktionen auf die Gegenwehr des Opfers sowie des weitgehend geordneten und einigermassen realitätsangepassten Nachtatverhaltens des Beschuldigten). Bei der nachfolgenden Klärung der Beweisfragen wird aus diesen Gründen auf die Aussagen des Opfers abgestellt, welche vom Beschuldigten mittlerweile weitgehend anerkannt werden. 13.3 Beweisfrage 1: Frage der Tatwaffe