Damit korreliert denn auch die Feststellung von Dr. med. N.________ in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2022, wonach sich beim Beschuldigten eine vollständig aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit – im Hinblick auf die im Tatablauf noch erkennbar erhaltenen Reste von Realitätsbezug, von Urteils-/Entscheidungsfähigkeit und von Verhaltensspielraum – zu keinem Tatzeitpunkt belegen oder nur als wahrscheinlich annahmen liesse (pag. 982, vgl. auch die Begründung auf pag.