Die Kammer übersieht nicht, dass das (Aussage-)Verhalten sowie die falsche Wahrnehmung des Beschuldigten von seiner diagnostizierten psychischen Krankheit beeinflusst worden sein dürfte. Sein widersprüchliches und offensives Aussageverhalten ist indessen nicht vollständig auf die Krankheit zurückzuführen; der Beschuldigte log auch bewusst und zum eigenen Schutz (vgl. etwa die nach wie vor bestrittene Todesdrohung). Damit korreliert denn auch die Feststellung von Dr. med.