Wie hiervor ausgeführt, sind grosse Teile des Sachverhalts unbestritten und nur noch wenige Beweisfragen zu klären. An dieser Stelle ist indes zu betonen, dass der Sachverhalt nicht einzig deshalb als erstellt zu gelten hat, weil der Beschuldigte ihn seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung grösstenteils eingesteht, sondern vielmehr insbesondere deshalb, weil das Opfer äusserst glaubhaft ausgesagt hat. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, schilderte D.________ den Vorfall vom 11. Mai 2022 seit seiner Ersteinvernahme konstant, detailliert und stringent. Er erläuterte auch seine Gedanken und die Motivation seiner (Gegen-)Reaktionen.