Auf das einzelne Indiz ist der in dubio pro reo-Grundsatz nicht anwendbar. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist.