13. Würdigung durch die Kammer 13.1 Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Ein bestrittener Sachverhalt ist nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO).