Dies habe sich einzig in der subjektiven Wahrnehmung des Beschuldigten so ereignet (pag. 1445). Folglich kann auch als unbestritten und erstellt gelten, dass der Privatkläger durch das Japanmesser des Beschuldigten verletzt wurde. […] Zu präzisieren ist, dass sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten und vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen des Opfers unbestritten sind (ca. 8 cm lange, ca. 8 mm weit klaffende Hautdurchtrennung im Bereich der Stirn links, im Bereich