20, Z. 294 ff.). An der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2023 relativierte der Beschuldigte seine anfängliche Anschuldigung. Er hielt es nun für möglich, dass der Privatkläger kein Messer dabeigehabt habe und er nur aufgrund seiner Stimmen dies geglaubt habe (pag. 1422, Z. 29). Die Verteidigung plädierte mithin, dass es wohl als objektiv erstellt gelten könne, dass der Privatkläger den Beschuldigten nicht angegriffen und kein Messer gehabt habe. Dies habe sich einzig in der subjektiven Wahrnehmung des Beschuldigten so ereignet (pag.