20, Z. 312) und konnte nicht wieder aufgefunden werden. Weiter wird von allen Parteien anerkannt, dass sich der Privatkläger die dokumentierten Hautdurchtrennungen auf der Stirn und an der Nase sowie die Bisswunden bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zuzog (pag. 22, Z. 370; pag. 353, Z. 157 und pag. 356, Z. 285; pag. 367, Z. 91 und pag. 368 f., Z.159 ff.). Anfänglich behauptete der Beschuldigte, dass der Privatkläger ein (Küchen)Messer/Schnitzer mit sich geführt habe und dieser ihn habe töten wollen (vgl. illustrativ pag. 19, Z. 261 ff. sowie pag. 20, Z. 294 ff.).