Der Privatkläger traf sodann erstmals in der Gemeinschaftsküche auf den Beschuldigten bzw. mit diesem zusammen. Die beiden verschoben in der Folge in den Gemeinschaftsraum, wo der Privatkläger auf dem Sofa Platz nahm. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt ein Japanmesser in der Hand hielt. Der Privatkläger ergriff die messerführende Hand des Beschuldigten und konnte sich vom Sofa erheben. Anschliessend erfolgte stehend ein Gerangel. Der Privatkläger stiess den Beschuldigten anschliessend auf das Sofa und drückte diesen nach unten.