Dieser Schuldspruch ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht mehr Verfahrensgegenstand. Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und der nachfolgenden Ausführungen ist damit nur noch die Auseinandersetzung im Gemeinschaftsraum unter Ausklammerung der dem Opfer zugefügten Bissverletzungen.