Andererseits gründet dieser in der Anklageschrift statuierte Sachverhalt auf den nach Ansicht der Kammer äusserst glaubhaften Aussagen des Opfers, weshalb sich die Kammer auch in materieller Hinsicht nicht vorbehaltlos dem Vorgehen der Vorinstanz hätte anschliessen können. So oder anders ist mangels deren Anfechtung auf die Phase 1 nicht weiter einzugehen. Für die dritte Phase (Bissverletzung im Gemeinschaftsraum) erging sodann ein separater Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Dieser Schuldspruch ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht mehr Verfahrensgegenstand.