Im Übrigen ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift den Sachverhalt gemäss Phase 1 mit einer genau umschriebenen Handlung eindeutig in der Gemeinschaftsküche verortet, wohingegen diese Handlung im Gemeinschaftsraum eine andere, in der Anklageschrift nicht beschriebene hätte gewesen sein müssen. Andererseits gründet dieser in der Anklageschrift statuierte Sachverhalt auf den nach Ansicht der Kammer äusserst glaubhaften Aussagen des Opfers, weshalb sich die Kammer auch in materieller Hinsicht nicht vorbehaltlos dem Vorgehen der Vorinstanz hätte anschliessen können.