Die Phase 1 war damit von der Berufung nicht mitumfasst. Folgerichtig äusserte sich die Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz zur Frage des Zeitpunkts der Verletzung bzw. des Tatorts und der Tathandlung gemäss Phase 1 nicht. Im Übrigen ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift den Sachverhalt gemäss Phase 1 mit einer genau umschriebenen Handlung eindeutig in der Gemeinschaftsküche verortet, wohingegen diese Handlung im Gemeinschaftsraum eine andere, in der Anklageschrift nicht beschriebene hätte gewesen sein müssen.