Phase 3: Bissverletzung im Gemeinschaftsraum), welche sie in sachverhaltsmässiger Hinsicht separat würdigte. In ihrem Beweisergebnis zur Phase 1 kam sie zum Schluss, die oberflächliche Hautdurchtrennung auf der Höhe des linken Wangenknochens sei nicht wie angeklagt in der Gemeinschaftsküche, sondern im Sinne einer Tateinheit im Rahmen der anschliessenden Auseinandersetzung im Gemeinschaftsraum – mithin in der Phase 2 – erfolgt. In ihrer rechtlichen Würdigung erwähnte die Vorinstanz die Hautdurchtrennung an der Wange hingegen nicht mehr.