gend darauf einzugehen sein wird (vgl. auch die Beweisfragen in E. 11 hiernach). Den weiteren Anklagesachverhalt unterteilte die Vorinstanz sodann in drei Phasen (Phase 1: oberflächliche Hautdurchtrennung auf der Höhe des linken Wangenknochens in der Gemeinschaftsküche; Phase 2: Hautdurchtrennung im Gemeinschaftsraum; Phase 3: Bissverletzung im Gemeinschaftsraum), welche sie in sachverhaltsmässiger Hinsicht separat würdigte.