A.________ begab sich in sein Zimmer zurück, entsorgte unterwegs an einem unbekannt gebliebenen Ort das Japan- resp. Teppichmesser, nahm eine Dusche und wechselte seine Kleidung, wobei er später durch die zwischenzeitlich angerückte Polizei mit einem Gemüsemesser, welches er davor in der Küche ergriff, in der Hand beim Verlassen seines Zimmers unter Waffenhoheit angehalten werden konnte. A.________ zog sich im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung teils wegdrückbare Hautrötungen im Bereich des Rumpfes, des Halses linksseitig, der Ober- resp.