Zum Schicksal des seinerzeitig gestellten Strafantrags äusserte er sich hingegen nicht. Für die Kammer ist demnach unklar, ob D.________ nach wie vor gewillt ist, an seinem Strafantrag festzuhalten. Immerhin ergibt sich aus seinem Berufungsrückzug, dass er den vorinstanzlichen Entscheid und damit auch die vorinstanzliche Einstellung der Drohung (zumindest nachträglich) akzeptiert. In Anbetracht dieser impliziten Desinteresseerklärung ist die als Antragsdelikt ausgestaltete Drohung nicht weiterzuverfolgen. Diese Abstandser-