Der Strafantrag wegen Drohung wurde rechtsgültig gestellt. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gilt es allerdings das Folgende zu beachten: D.________ meldete als damaliger Straf- und Zivilkläger gegen das vorinstanzliche Urteil die Berufung an und zog diese mit Schreiben vom 18. September 2023 unwiderruflich zurück. Gleichzeitig verzichtete er auf die Teilnahme am Berufungsverfahren und liess durch seinen Verteidiger mitteilen, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich die Zivilforderung anerkannt und sich redlich um Schadensminderung bemüht habe (pag. 1635). Zum Schicksal des seinerzeitig gestellten Strafantrags äusserte er sich hingegen nicht.