Letzterer brachte vorliegend den gesamten Vorfall zur Anzeige, zu dem auch die mehrfach geschilderte Drohung gehörte. Entsprechend stimmen auch Tatort und Tatzeitpunkt im Strafantrag mit der angeklagten Drohung überein. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bestehen keine Zweifel, dass D.________ die Drohung auch anzeigen wollte. Damit kann es letztlich auch keine Rolle spielen, ob die Polizei den Tatbestand der Drohung in den Einvernahmeprotokollen unter dem Verfahrensgegenstand aufführte oder ob von der Rechtsvertretung zu erwarten gewesen wäre, den Strafantrag explizit zu wiederholen. Der Strafantrag wegen Drohung wurde rechtsgültig gestellt.