Abgesehen davon, dass er sehr wohl eine durch die Drohung ausgelöste Angst schilderte, handelt es sich dabei um ein Tatbestandselement, welches von der Strafbehörde – nachdem über die Gültigkeit des Strafantrags befunden wurde – auf materieller Ebene zu würdigen ist. Ebenso wenig kommt es bei der Frage, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, auf die von der Vorinstanz beschriebenen Handlungen bzw. Unterlassungen der Polizei und des Rechtsvertreters an, sondern einzig auf die Willensbetätigung des Antragsberechtigten. Letzterer brachte vorliegend den gesamten Vorfall zur Anzeige, zu dem auch die mehrfach geschilderte Drohung gehörte.