Dies verstärkt den Eindruck, dass D.________ auch diesen eher nebensächlichen Teil des Vorfalls strafrechtlich verfolgt haben wollte. Nicht von Belang ist für die formelle Frage des Strafantrags, dass D.________ die Drohung zunächst offenbar für einen Witz gehalten hat und ob er dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Abgesehen davon, dass er sehr wohl eine durch die Drohung ausgelöste Angst schilderte, handelt es sich dabei um ein Tatbestandselement, welches von der Strafbehörde – nachdem über die Gültigkeit des Strafantrags befunden wurde – auf materieller Ebene zu würdigen ist.