Für letztere Annahme bestehen – mit Ausnahme der fehlenden Nennung des Tatbestands der Drohung auf dem Strafantrag – keine Anhaltspunkte. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich damit nach Ansicht der Kammer als überspitzt formalistisch: D.________ hat den Strafantrag noch am Tag des Vorfalls ausgefüllt, nachdem er mit einem Messer im Gesicht verletzt wurde und im Inselspital medizinisch betreut werden musste (pag. 156). Die Körperverletzung stand – gerade auch im Zeitpunkt der Strafantragsstellung – eindeutig im Vordergrund. Tags darauf wurde er erst-