Daraus kann allerdings – wie soeben dargelegt – nicht ohne weiteres gefolgert werden, es liege kein gültiger Strafantrag wegen Drohung vor. Mit Blick auf die hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt sich vielmehr die Frage, ob das Opfer seinerzeit den gesamten, sich am 11. Mai 2022 an der K.________(Strasse) in ________ (PLZ) Bern zugetragenen Vorfall zur Anzeige bringen wollte, oder aber eine Beschränkung der Anzeige auf die Delikte gegen Leib und Leben beabsichtigte. Für letztere Annahme bestehen – mit Ausnahme der fehlenden Nennung des Tatbestands der Drohung auf dem Strafantrag – keine Anhaltspunkte.