ausgeschlossen werden sollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der gültig gestellte Strafantrag gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB von der antragsberechtigten Person zurückgezogen werden kann, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. 7.3 Subsumtion Zutreffend ist, dass der vom Opfer gestellte Strafantrag vom 11. Mai 2022 nur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung, nicht jedoch denjenigen der Drohung nennt (pag. 195). Daraus kann allerdings – wie soeben dargelegt – nicht ohne weiteres gefolgert werden, es liege kein gültiger Strafantrag wegen Drohung vor.