Das Obergericht erachtete im Ergebnis die geschilderte Drohung, die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und die Tätlichkeiten als vom Strafantrag mitumfasst. Das Bundesgericht folgte dieser Auffassung (E. 1.5.): Die Beschwerdegegnerin begab sich am 11. November 2015 auf den Polizeiposten, wo sie den Vorfall der Nacht vom 26. auf den 27. September 2015 ausführlich schilderte. Dabei machte sie auch detaillierte Angaben zum Sachverhalt, der den Antragsdelikten zugrunde liegt. Zwar gab sie an, "wegen Vergewaltigung" Anzeige erstatten zu wollen.