Gleichwohl bestanden nach Ansicht des Obergerichts angesichts der detaillierten Schilderung des Geschehensablaufs und des engen Zusammenhangs zwischen der Vergewaltigung und der weiteren Antragsdelikte keine Zweifel daran, dass das Opfer den geschilderten Lebenssachverhalt umfassend zur Anzeige habe bringen wollen. Das Obergericht erachtete im Ergebnis die geschilderte Drohung, die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und die Tätlichkeiten als vom Strafantrag mitumfasst.