7 Im Urteil 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 hatte das Bundesgericht einen vergleichbaren Fall zu beurteilen: Das Opfer hatte gegenüber der Polizei einzig erklärt, eine Vergewaltigung anzeigen zu wollen. Gleichwohl bestanden nach Ansicht des Obergerichts angesichts der detaillierten Schilderung des Geschehensablaufs und des engen Zusammenhangs zwischen der Vergewaltigung und der weiteren Antragsdelikte keine Zweifel daran, dass das Opfer den geschilderten Lebenssachverhalt umfassend zur Anzeige habe bringen wollen.