der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.2 Rechtliches zum Strafantrag Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Strafantrag sind korrekt; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 1556; S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der angeklagten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO handelt es sich um ein Antragsdelikt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass das Strafverfahren wegen Drohung nicht ohne den Willen des Antragsberechtigten durchgeführt werden darf (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, N 4 zu Art. 30 StGB). In der Regel bringt der Antragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige.