Schliesslich wäre es nach Ansicht der Vorinstanz spätestens an der Folgeeinvernahme, an der D.________ anwaltlich vertreten war, im Rahmen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht angezeigt gewesen, einen ergänzenden Strafantrag zu stellen, zumal die Drohung mehrfach thematisiert worden sei, ohne dass sie auf dem Deckblatt der Einvernahmeprotokolle, der Vorladungen oder der Eröffnungsverfügung erschienen sei. Damit sei der Strafantrag vom 31. Oktober 2022 wegen Drohung verspätet eingegangen und es fehle an einer Prozessvoraussetzung (zum Ganzen: pag. 1556 ff.; S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).