weitere Ausführungen, etwa wie er wegen der Äusserung in Angst und Schrecken verfallen wäre, habe er nicht gemacht. Gerade aus den Erstaussagen sei nicht hinreichend belegt, dass er einen Strafantrag wegen Drohung habe stellen wollen, habe er doch ausgesagt, keine Angst gehabt zu haben. Die drohenden Worte habe D.________ nur als einleitendes Nebengeschehen beschrieben, ohne besondere Relevanz. Aus seinem Aussageverhalten könne demnach kein entsprechender hinreichender Wille abgeleitet werden. Schliesslich wäre es nach Ansicht der Vorinstanz spätestens an der Folgeeinvernahme, an der D._______