Obwohl diesem nicht zugemutet werden könne, eine rechtliche Würdigung vorzunehmen, und der Strafantrag damit jegliches schädigende Handeln des Beschuldigten am 11. Mai 2022 gegen das Rechtsgut Leib und Leben umfasse, erscheine es zu ausufernd, auch Delikte gegen andere Rechtsgüter, hier das Rechtsgut der Freiheit, miteinzuschliessen. Es wäre vom Beschuldigten angesichts seiner anwaltlichen Vertretung und seiner Akteneinsicht auch zu erwarten gewesen, einen expliziten Strafantrag wegen Drohung zu stellen.