6 vom 11. Mai 2022 klar und unmissverständlich formuliert und dabei einzig den Tatbestand der einfachen Körperverletzung genannt. Obwohl diesem nicht zugemutet werden könne, eine rechtliche Würdigung vorzunehmen, und der Strafantrag damit jegliches schädigende Handeln des Beschuldigten am 11. Mai 2022 gegen das Rechtsgut Leib und Leben umfasse, erscheine es zu ausufernd, auch Delikte gegen andere Rechtsgüter, hier das Rechtsgut der Freiheit, miteinzuschliessen.