7. Einstellung der Drohung infolge fehlenden Strafantrags 7.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat das Verfahren wegen Drohung, angeblich begangen am 11. Mai 2022 in Bern z.N. von D.________, infolge fehlenden Strafantrags eingestellt (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der ehemalige Straf- und Zivilkläger D.________ habe seinen Strafantrag