_ ist schliesslich auch der gesamte Zivilpunkt gemäss Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verweisung der Schadenersatzklage von D.________ auf den Zivilweg, Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 11. Mai 2022 an D.________ sowie Abweisung von dessen Genugtuungsforderung soweit weitergehend, dies alles ohne Ausscheidung von Kosten) in Rechtskraft erwachsen, ebenso wie die Verfügungen betreffend Einziehung und Rückgabe diverser Gegenstände (Ziff. VI.2.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).