Dasselbe gilt für die Verurteilung des Beschuldigten zu den gesamten Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 52'806.60 (Ziff. 6. des Sanktionspunkts in Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie für die vorinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigungen und der vollen Honorare der Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung von D.________, je mit Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Angesichts des Berufungsrückzugs des ehemaligen Strafund Zivilklägers D.________ ist schliesslich auch der gesamte Zivilpunkt gemäss Ziff.