Dagegen sind mangels deren Anfechtung einerseits der Freispruch von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung sowie andererseits die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. II. und III.2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auch die Verurteilung zu einer stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. 2. des Sanktionspunkts in Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die Verurteilung des Beschuldigten zu den gesamten Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 52'806.60 (Ziff.