III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI./5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dagegen sind mangels deren Anfechtung einerseits der Freispruch von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung sowie andererseits die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff.