SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (siehe dazu E. 2 hiervor) hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die eingestellte Drohung, den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie die Strafzumessung (Freiheits- und Geldstrafe) und die Landesverweisung zu überprüfen (Ziff. I und III.1. sowie Ziff. 1., 2. und 3. des Sanktionspunkts in Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).