3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte hingegen was folgt (pag. 2020): I. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 29. August 2023 des Regionalgerichts Bern-Mittelland sei zu bestätigen. II. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien durch den Kanton Bern zu tragen. III. 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen und dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.