und erklärte den Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1635). Dessen amtliche Entschädigung wurde im Abschreibungsbeschluss vom 26. Oktober 2023 festgesetzt. Oberinstanzliche Verfahrenskosten wurden hingegen für die Berufung von D.________ keine ausgeschieden (pag. 1668 ff.). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 teilte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten mit, weder Anschlussberufung zu erheben noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 1666).