Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin J.________, erklärte mit Eingabe vom 5. September 2023 die Berufung und beschränkte diese auf die Verfahrenseinstellung betreffend Drohung, den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (anstelle versuchter vorsätzlicher Tötung), die Strafzumessung sowie die Nichtanordnung der Landesverweisung (pag. 1620). Rechtsanwalt I.________ zog namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers D.________ mit Schreiben vom 18. September 2023 seine Berufungsanmeldung vom 20. Juli 2023 unwiderruflich zurück und erklärte den Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.