2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten – jeweils mit Schreiben vom 20. Juli 2023 – sowohl die Staatsanwaltschaft der Region Bern-Mittelland wie auch der Straf- und Zivilkläger D.________, vertreten durch Rechtsanwalt I.________, fristgerecht Berufung an (pag. 1526 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 28. August 2023 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 29. August 2023 zugestellt (pag. 1612). Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin J.___