Schliesslich beliess die Vorinstanz den Beschuldigten vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils bis zum Massnahmenantritt, längstens jedoch bis am 13. Oktober 2023, in Sicherheitshaft (vgl. auch den separat begründeten Beschluss auf pag. 1518 ff.) und beschloss über die beschlagnahmten Gegenstände sowie über das erstellte DNA-Profil respektive die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1510).