2 2022 an diesen und wies die Genugtuungsforderung soweit weitergehend ab. Kosten schied sie im Zivilpunkt keine aus (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1510). Schliesslich beliess die Vorinstanz den Beschuldigten vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils bis zum Massnahmenantritt, längstens jedoch bis am 13. Oktober 2023, in Sicherheitshaft (vgl. auch den separat begründeten Beschluss auf pag.