auf CHF 16'627.50 fest. Sie verpflichtete den Beschuldigten zur vollen Rückzahlung der amtlichen Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung und bestimmte das Nachforderungsrecht der Verteidigung gegenüber dem Beschuldigten im Umfang der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar. In Bezug auf die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.________ verpflichtete sie den Beschuldigten hingegen zur teilweisen Rückund Nachzahlung im Umfang eines Fünftels. Im Weiteren verwies sie die Schadenersatzklage von D._____